Satzung - wurde in der JHV 2015 geändert - die neue Satzung wurde nach Eintragung in das VR hier eingestellt
Satzung des Angelsportvereins Goldbach – Hösbach e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Angelsportverein Goldbach-Hösbach e.V.
Er hat seinen Sitz in 63773 Goldbach und ist unter der Nummer VR 367 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aschaffenburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Seine Ziele will er erreichen durch die:
1) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des VDSF und in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Naturschutz und der Jugendhilfe einsetzen.
2) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“ also auf alle im und am Gewässer lebende Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Einhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
3) Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammen- hängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
4) Schaffung von Erhohlungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und den dazugehörigen Anlagen.
5) Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports.
Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt und fördert durch geeignete Maßnahmen die Erhaltung des Landschaftsbildes und beteiligt sich an der Pflege der Landschaft und der natürlichen Wasserläufe. Er setzt sich insbesondere auch für die Belange des Naturschutzes und aller damit zusammenhängenden Bestrebungen ein.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Davon unberührt bleiben die Erstattungen von Geldern, welche von Mitgliedern des Vereins für satzungsmäßige Zwecke verauslagt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren gehören der Jugendgruppe des Vereins an und bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Förderndes Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die Aufnahme begehrt, ohne selbst die Angelfischerei ausüben zu wollen. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere.
Zu Ehrenmitgliedern können durch die Vorstandschaft Personen ernannt werden, die sich um die Fischerei und den Verein hervorragende Verdienste erworben haben.
§ 5 Aufnahme
Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist beim Vorstand vorzulegen. Über den Antrag wird in der nächsten Monatsversammlung entschieden. Dem 1. und dem 2. Vorsitzende ist gegen diese Entscheidung ein Vetorecht vorbehalten. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben speichert und verarbeitet der Verein personenbezogene Daten aller Mitglieder mit Hilfe von Computern. Die für den Beitragseinzug nötigen Daten werden dem Geldinstitut vom Verein übermittelt.
Der Vorstand informiert ein Mitglied auf Wunsch über die ihn betreffenden Daten. Eine Weitergabe der Daten an andere Personen oder Firmen ist ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Bei Widerspruch gegen den Einzug des Mitgliedsbeitrags endet die Mitgliedschaft sofort.
Ein Mitglied kann bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen durch den Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
Dies kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied:
1) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat.
2) wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
3) wenn er wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
4) wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
5) wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfriede gegeben hat.
6) wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist der Aufruf einer Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistet Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
§ 7 Sanktionen
Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf:
1) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten, insbesondere der Angelerlaubnis in allen oder in bestimmten Vereinsgewässern.
2) Zahlung einer Geldbuße bis maximal 100 Euro.
3) Verweis mit Auflage.
4) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu nutzen.
Aktive Mitglieder:
1) sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu nutzen.
2) haben die Pflicht sich gegenüber den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren
Aufforderungen zu befolgen.
3) haben die Pflicht den Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
4) haben den Besitz eines gültigen Fischereischeins nachzuweisen.
5) haben die Pflicht an Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen.
6) haben die Fanglisten ordnungsgemäß zu führen und sie bis zum 15. Januar des Folgejahres (auch bei Fehlmeldungen) an den Gewässerwart zurückzugeben.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Jahresbeiträge erhoben. Bei Aufnahme in den Verein ist von den aktiven und jugendlichen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Fördernde Mitglieder müssen ebenfalls eine Aufnahmegebühr entrichten, wenn sie zur aktiven Mitgliedschaft übertreten.
Bei den Jahresbeiträgen wird nach aktiven, jugendlichen und fördernden Mitgliedern unterschieden. Im Laufe eines Jahres neu aufgenommenen Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Ehrenmitglieder des Vereins sind nicht beitragspflichtig.
Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
In begründeten Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit die Zahlung beim Kassier in bar zu leisten.
Anpassungen der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge schlägt der Vorstand nach dem Gebot der Notwendigkeit in der Mitgliederversammlung vor. Diese beschließt deren endgültige Höhe.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Vorstandschaft
2) die Mitgliederversammlung
zu 1) die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassierer, Gewässerwart, Gerätewart, Sportwart und dem Jugendleiter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht nach der Satzung oder durch zwingende gesetzliche Bestimmungen anderen Organen vorbehalten ist.
Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden anwesend sind. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Gäste können jederzeit geladen werden. Diese haben jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
Zu 2) Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr soll in den ersten drei Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Unter anderem gehöret zu Ihrer Aufgabe:
1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft, sowie die Berichte der Kassenprüfer.
2) Die Entlastung der Vorstandschaft.
3) Nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.
4) Festlegung des Jahresbeitrages.
5) Satzungsänderung.
6) Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschlüssen oder Disziplinarentscheidungen.
7) Verschiedenes
Der Vorstand ist verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel aller ordentlicher Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Personen beschlussfähig.
Die Art der Beschlussfassung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes volljährige Mitglied und jede juristische Person hat eine Stimme. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, oder bei seiner Verhinderung von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge und nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinden Goldbach und Hösbach zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (z.B. bevorzugt zur Förderung der Fischerei und des Gewässerschutzes) zu verwenden haben.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Vorstehende Satzungsänderung wurde am 28. Februar 2015 in Goldbach von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung vom 20.05.1974, geändert durch den Beschluss vom 12.03.2005, tritt außer Kraft.
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.
Die Unterzeichner versichern, dass dieser Änderungsbeschluss in einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zustande gekommen ist.